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Berichtigung von Lohnsteueranmeldungen,Einbringungen von Einzelunternehmen in eine Kapitalgesellschaft und Rückwirkung,§ 20 UmwStG

Die natürliche Person A betreibt ein Einzelunternehmen mit mehreren Angestellten. A ist zu 100 % an der A-GmbH beteiligt. Geschäftsführer der A-GmbH sind A und der Ehepartner B. B ist ebenfalls im Einzelunternehmen angestellt. Bis zur Einbringung des Einzelunternehmens unterhält die A-GmbH keinen laufenden Geschäftsbetrieb. Es erfolgt eine rückwirkende Einbringung des Einzelunternehmens A in die B-GmbH zu Buchwerten zum 31.12.01. Der Notartermin für die Beurkundung der Einbringung ist am 28.05.02. Fragen: – Ab wann sind die Lohnsteueranmeldungen über die A-GmbH anzumelden? – Können die Lohnabrechnungen auch noch kurze Zeit (ein bis zwei Monate) nach dem Notartermin über das Einzelunternehmen erfolgen und erst danach über die A-GmbH? – Erfolgt die Umstellung der Lohnabrechnungen vom Einzelunternehmen auf die A-GmbH taggenau (Notartermin) oder erst im folgenden Monat? – Kann der Ehepartner B schon vor dem Notartermin ein Geschäftsführergehalt ausschließlich aus der GmbH beziehen, obwohl er weiterhin im Einzelunternehmen tätig ist? – Was ist darüber hinaus nach einer Einbringung lohnsteuerlich zu beachten?
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