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Direktversicherung,Altfall,§§ 168,164 AO

Folgende Problematik bei einer künftigen Auszahlung einer Direktversicherung Altvertrag vor 01. Januar 2005 stellt sich uns: Wir haben einen Arbeitnehmer, bei dem demnächst die Direktversicherung (Abschlussdatum vor 1. Januar 2005) zur Auszahlung kommt. Die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge wurden mit 20 Prozent vom Arbeitgeber bis einschließlich 2010 nach § 40b EStG a. F. pauschaliert. Dadurch wäre die einmalige Auszahlung der Direktversicherung steuerfrei bzw. bei einer monatlichen Auszahlung in Form einer lebenslangen Leibrente ist die Leistung mit Ertragsanteil zu versteuern. Allerdings haben wir nun festgestellt, dass die Direktversicherung ab 2011 vom Arbeitgeber nicht mehr nach § 40b EStG a. F. pauschaliert wurde. Obwohl die erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren. In den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 wurde die Direktversicherung vom Arbeitnehmer zum Teil individuell versteuert und zum Teil als steuerfrei behandelt. Ab 2018 wurde die Direktversicherung komplett steuerfrei abgerechnet. Wir vermuten, dass hier ein Übernahmefehler in den Stammdaten vorlag, weil der Arbeitgeber die lohnabrechnende Stelle gewechselt hat. Uns stellen sich nun folgende Fragen: • Wie wird die Versicherung nun ausbezahlt? • Kann die Versicherung die Kapitalleistung getrennt ausweisen, aus steuerfreien Beiträgen, weil nur die, der Nachversteuerung unterliegen? Oder unterliegt die Kapitalauszahlung der kompletten Nachversteuerung? • Wie kann der Nachweis gegenüber dem Finanzamt erbracht werden, dass die Direktversicherung teilweise versteuert wurde und teilweise als steuerfrei behandelt wurde? • Kann der Fehler vom Arbeitgeber geheilt werden? Die Pauschalierung wurde immer mit der Dezember Lohnsteueranmeldung vorgenommen. Die Lohnsteueranmeldung für Dezember 2018 wurde am 10. Januar 2019 beim Finanzamt eingereicht. Für die damit anzumeldenden Steuerabzugsbeträge beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2019, sie endet mit Ablauf des 31. Dezember 2023. Könnte die Pauschalierung für 2018, 2019, 2020, 2022 noch „nachgeholt“ werden?
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