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Sachbezugswerte,Kleidung,Lohnsteuer

Ein Mandant betreibt einen Einzelhandel für Damenbekleidung. Die Überstunden einer Mitarbeiterin wurden bei der Lohnabrechnung nicht berücksichtigt. Stattdessen wurden die Überstunden mit der Abgabe von Bekleidungsstücken ausgeglichen. In dem Zeitraum von April 2019–August 2022 wurden somit insgesamt ca. 24.000 € abgerechnet. Im Rahmen einer Selbstanzeige möchte der Mandant nunmehr das Finanzamt (und die Sozialversicherung) darüber informieren. Handelt es sich hierbei um Sachbezüge oder um eine Nettolohnauszahlung? Wie wird die Lohnsteuer in diesem Zusammenhang für die abgelaufenen Jahre berechnet?
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