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Arbeitskleidung,Barablösung,§ 3 Nr. 31 EStG

Unser Mandant ist eine Kfz-Werkstatt und möchte allen seinen Mechanikern einen Zuschuss zur Beschaffung von Arbeitskleidung (Sicherheitsschuhe und "Blaumann") gewähren. Die Arbeitskleidung wird nicht vom Arbeitgeber erworben, sondern die Mitarbeiter besorgen diese selbst. Lt. §3 Nr 31 zweiter Halbsatz EstG beschränkt sich die Steuerbefreiung der Erstattung der Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch den beruflichen Einsatz typischer Berufskleidung in den Fällen entstehen, in denen der Arbeitnehmer nach Unfallverhütungsvorschriften, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung einen Anspruch auf Gestellung von Arbeitskleidung hat. Hat der Kfz-Mechaniker einen solchen Anspruch auf Gestellung von Arbeitskleidung und kann der Zuschuss somit steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden?
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