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Lohnsteuerbescheinigung,Berichtigung,§41c Abs. 3 EStG

Sehr geehrter Gutachter, meine Mandantin ist zu 50 % an einer inländischen GmbH beteiligt und dort alleinige Geschäftsführerin. Sie hat im Jahr 2020 Anspruch auf ein Geschäftsführergehalt in Höhe von EURO 120.000,00, im Jahr 2021 auch 120.000, im Jahr 2022 EURO 20.000,00. Das Gehalt für das Jahr 2020 wurde im Juli 2022 ausgezahlt. Weiteres Gehalt noch nicht. Auch wurde das Gehalt nicht auf ein Verrechnungskonto umgebucht. Die Lohnsteuer wurde jedoch bereits abgeführt. In der Einkommensteuererklärung wurde das Gehalt nicht angesetzt. Die Lohnsteuerbescheinigungen wurden korrigiert. Nun sollen die Lohnsteueranmeldungen der Jahre 2020, 2021,2022 korrigiert werden. Korrektur Jahr 2020 auf 0,00 Korrektur Jahr 2021 auf 0,00 Korrektur Jahr 2022 auf 50.000 (Lohnsteuer aus EURO 120.000,00) Nach welcher Vorschrift können wir korrigieren?
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