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§ 34 EStG,§ 24 EStG,keine Bindungswirkung einer Lohnsteuerbescheinigung

Ein Mandant hat per gerichtlichem Vergleich von einem Arbeitgeber eine Sozialabfindung im Sinne der §§ 9, 10 KSchG erwirkt. Vom Arbeitgeber wurde der Betrag in der Lohnsteuerbescheinigung unter Zeile 3 Bruttoarbeitslohn ausgewiesen. Von uns wurde die Abfindung als ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn für mehrere Jahre (Zeile 10) angesetzt. Das Finanzamt zweifelt die gerichtliche Vereinbarung nicht an, ist aber der Meinung, dass es den Lohn nicht anders versteuern kann als vom Arbeitgeber gemeldet. Auf anwaltliche Bitte, die Lohnsteuerbescheinigung zu ändern, erwiderten die RA des Arbeitgebers wie folgt: „Die Abfindung wurde zutreffend als Lohn behandelt und deshalb voll versteuert. Die Abfindung kann durch Ihren Mandanten in der Steuererklärung als ermäßigt angegeben werden. Ihr Mandant wird daher die Steuer, soweit dies veranlasst ist, auch erstattet erhalten. Dabei könnte – als Vorschlag – der geschlossene Vergleich mit der Steuerklärung durch Ihren Mandanten vorgelegt werden. Wir gehen davon aus, dass dies dem Steuerberater Ihres Mandanten bekannt ist. Eine Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung ist daher weder möglich noch erforderlich.“ Nun ist die Frage: Muss das Finanzamt tatsächliche Gegebenheiten anerkennen oder ist es strikt an die Übermittlung des Arbeitgebers gebunden, obwohl dieser einräumt, dass die Versteuerung ermäßigt erfolgen müsste?
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