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Betriebsstätte,LSt

Ein seit 1976 als gemeinnützig anerkannter eingetragener Verein A beschäftigte erstmals ab 2012 eigene Mitarbeiter in zu diesem Zeitpunkt erstmals angemieteten Räumlichkeiten (zwei Büros) in Berlin. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Geschäftsführung ausschließlich und vollumfänglich durch das Präsidium. Die Verwaltung des Vereins (Mitglieder- und Kursverwaltung etc.) erfolgte im Rahmen eines Kooperationsvertrags durch einen anderen gemeinnützigen Verein B aus Rheinland-Pfalz, der auch die Buchführung sowie ab dem Zeitpunkt der Beschäftigung von Arbeitnehmern auch die Lohnbuchführung für A erledigte. Bei den Arbeitnehmern von A handelte es sich um einen Geschäftsführer sowie dessen Sekretärin. Der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer ist dem Präsidium unterstellt. Das Präsidium setzt sich aus verschiedenen Personen zusammen, die über das gesamte Bundesgebiet verteilt sind. Steuerlich wurde und wird der Verein A von Beginn an bei dem für Verein B zuständigen Finanzamt in Koblenz veranlagt. Die Lohnsteuer wird ebenfalls dort gemeldet, es wurde bislang keine lohnsteuerliche Betriebsstätte in Berlin erklärt. Mittlerweile sind in Berlin insgesamt zwölf Mitarbeiter beschäftigt. Erst ab 2022 wird auch in RLP – an einem von B angemieteten Arbeitsplatz – ein Arbeitnehmer von A beschäftigt. Ab dem Wirtschaftsjahr 2022 wird die Buchführung und Lohnbuchhaltung nicht mehr durch den Verein B übernommen, sondern von unserem Büro. Die übrigen – umfassenden – Verwaltungstätigkeiten werden weiterhin von B übernommen. Die für die Lohnbuchhaltung und Abrechnung erforderlichen Daten werden ebenfalls aus RLP zur Verfügung gestellt. Die Überweisungen an Arbeitnehmer, Versicherungen und Finanzamt erfolgen durch den bei A in den von B angemieteten Räumen beschäftigten Arbeitnehmer. Für 2021 ergab sich aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des A eine festzusetzende Gewerbesteuer. Die Zerlegung hat nach Arbeitslöhnen zu erfolgen, soweit Arbeitslöhne auf den wirtschaftlichen GB des Vereins A entfallen. Da bis 2021 ausschließlich AN in Berlin beschäftigt waren und davon einer dem wGB zuzuordnen war, wurde die GewSt i.R. der Zerlegung voll Berlin zugeordnet. Nun hat das Finanzamt Berlin einen Fragebogen zur gewerbesteuerlichen/lohnsteuerlichen Erfassung der Berliner Betriebsstätte zugeschickt. Frage 1: Ist als Sitz der GL Berlin anzugeben, weil dort der GF tätig ist? Das Präsidium als oberstes Organ hat keinen eigenen Sitz, die Verwaltung erfolgt weiter aus RLP. Frage 2: Kann als – einzige – lohnsteuerliche Betriebsstätte des Vereins A die Räumlichkeit bei Verein B in RLP angegeben werden, da hier die für die von uns zu erstellenden Lohnabrechnungen erforderlichen Vorarbeiten erfolgen und Daten bereitgestellt werden sowie die Zahlungen erfolgen? Oder liegen mehrere lohnsteuerliche Betriebsstätten vor? Der Verein A möchte insgesamt eine Verlagerung der Zuständigkeit vom Finanzamt Koblenz nach Berlin vermeiden und hatte bei einer früheren Anfrage des Finanzamts Koblenz (bei Aufnahme der Tätigkeit des GF) dies auch aufgrund der vollständigen Verwaltung in RLP und unter anderem mit Bezug auf die Möglichkeit der Zuständigkeitsvereinbarung gem. § 27 AO erreicht.
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