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Gesellschafter-Geschäftsführer,Feststellung der Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung,Erstattung von Beiträgen

Aufgrund einer durchgeführten Sozialversicherungsprüfung wurde ein Gesellschafter-Geschäftsführer im Nachhinein als NICHT sozialversicherungspflichtig eingestuft und die in allen Zweigen abgeführten SV-Beiträge (AN- und AG-Anteil) für 2018–2020 sind ggf. zu erstatten. Daraus ergeben sich für uns zwei Themenbereiche für die Fragestellung: 1. KV/PV: Keine Erstattung möglich, da Leistungsbezug. Wie und wann werden die AG-Anteile beim Ges.-GF behandelt? 2. RV/AV: Kein Leistungsbezug, daher sollen die Beiträge erstattet werden. AG-Anteil ist Betriebseinnahme beim ArbG. Wie und wann wird der Zufluss der AN-Anteile beim Ges.-GF behandelt?
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