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Ausländischer Arbeitgeber,Rumänien,Steuerklasse

Sachverhalt: Unser Mandant ist rumänischer Arbeitnehmer, welcher in Deutschland keinen Wohnsitz hat. Sein Lebensmittelpunkt ist weiterhin in Rumänien. Da er im Inland mehr als 183 Tage im Auftrag seines rumänischen Arbeitgebers (inländische Betriebsstätte) beschäftigt ist, begründet er m.E. einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Er ist in Deutschland in einer Sammelunterkunft untergebracht. Fragestellung: Mit welcher Steuerklasse muss sein inländischer Lohnsteuerabzug beim Arbeitgeber berechnet werden – 1 oder 6? Bitte Fundstellen und Paragraphen angeben.
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