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Incentive-Reise für Arbeitnehmer ins Ausland,Besteuerung,eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers

Unsere Mandantin möchte anlässlich des Firmenjubiläums die Mitarbeiter zu einer Reise nach Barcelona einladen. Die kalkulierten Kosten betragen pro Mitarbeiter ca. 1.000 €. Unseres Erachtens ist § 37b EStG anwendbar und die Arbeitnehmer sollen keine Aufwendungen tragen. Folge sozialversicherungsrechtlich: AN- und AG-Anteil müssen übernommen werden. Auch nach herrschender Meinung muss u.E. zudem die pauschale Versteuerung des übernommenen Arbeitnehmeranteils erfolgen, da dies nicht mit dem § 37b EStG abgegolten ist (es muss eine erneute Nettolohnabrechnung erfolgen nach § 40 Abs. 1 EStG). Dies führt u.E. dazu, dass der Arbeitgeber für eine Sachzuwendung i.H.v. 1.000 € rund 1.137 € Abgaben leisten muss (nach § 37b EStG 337,50 €, AN- und AG-Anteil ca. 500 € und ca. 300 €). Korrekt? Sehen Sie eine günstigere steuerliche und sozialversichrungsrechtliche Behandlung? Wie könnte eine betriebliche Veranlassung dargestellt werden? In der Literatur wird teilweise die Meinung vertreten, dass, wenn die Reisetage auf die Arbeitszeit angerechnet werden, ohne weitere Prüfung von einer Betriebsveranstaltung ausgegangen werden könne (ernsthaft?). Welchen Umfang müssten betriebliche Veranstaltungen bei der Reise ansonsten haben? Würde ggf. eine Aufteilung erfolgen? Wie ist die günstigste Gestaltung?
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