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Erste Tätigkeitsstätte,Homeoffice,Zuordnungskriterien,§ 9 Abs. 4 EStG

Einer meiner Mandanten (dt. GmbH) schließt mit seinen ArbeitnehmerInnen Arbeitsverträge ab, die als erste Tätigkeitsstätte das Büro des Mandanten in Frankfurt angeben. Tatsächlich arbeiten die MitarbeiterInnen jedoch vollständig im Homeoffice und kommen nur einmal mtl. zu Teambesprechungen ins Büro. Stellt nun das jeweilige Homeoffice oder das Büro des Mandanten die erste Tätigkeitsstätte für Zwecke der Reisekostenabrechnung dar?
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