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Einheits-GmbH & Co. KG,Kommanditist und Geschäftsführer,Vergütung,Umsatzsteuerliche Organschaft

In dem vorliegenden Fall handelt es sich um eine Einheits-KG. Die Anteile an der Komplementär-GmbH werden durch die GmbH & Co. KG gehalten (Gesamthandsvermögen). Die Komplementär-GmbH führt laut Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG die Geschäfte der GmbH & Co. KG. Als Vergütung erhält sie laut Gesellschaftsvertrag eine Haftungsvergütung sowie sämtliche Auslagen im Zusammenhang mit der Führung der Geschäfte der GmbH & Co. KG. Darüber hinaus hat die Komplementär-GmbH keinen Geschäftsbetrieb. Die Kommanditisten der GmbH & Co. KG sind natürliche Personen (95 % und 5 %). Sie sind als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bestellt und haben je einen Geschäftsführeranstellungsvertrag mit der GmbH. Bei der GmbH & Co. KG sind sie nicht als Geschäftsführer bestellt, es besteht zwischen GmbH & Co. KG und Kommanditist jeweils kein Geschäftsführeranstellungsvertrag. Die Vergütung wird den Geschäftsführern von der GmbH ausgezahlt. Die GmbH & Co. KG erstattet der GmbH diese Vergütung (Abbildung über die Bankkonten der Gesellschaften). 1.) Muss auf Ebene der GmbH bei Auszahlung an die Geschäftsführer Lohnsteuer einbehalten werden? Bei den Einkünften der Kommanditisten handelt es sich m.E. um gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG, die § 19 EStG überlagern (Sonderbetriebsausgaben der GmbH auf Ebene der Feststellungserklärung der KG sowie Sonderbetriebseinnahmen für die Kommanditisten). 2.) Ist der Auslagenersatz für die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG umsatzsteuerbar und -pflichtig auf Ebene der Komplementär-GmbH (Vorsteuerabzug dann auf Ebene der GmbH & Co. KG)? Die Haftungsvergütung ist umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig? Handelt es sich bei der Einheits-KG um eine umsatzsteuerliche Organschaft? Sind die Geschäftsführer der GmbH als Kommanditisten keine umsatzsteuerlichen Unternehmer, soweit sie eine Vergütung für ihre Geschäftsführungstätigkeit von der GmbH erhalten?
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