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Gesundheitsförderung,Arbeitgeberleistungen,§ 3 Nr. 34 EStG

Wir begleiten in steuerlichen Angelegenheiten eine staatlich anerkannte Physiotherapeutin, die ihre Tätigkeit in eigener Praxis unter Einsatz von fachlich qualifiziertem Personal ausübt. Die Praxis hat im Wesentlichen die Erbringung von medizinischen Massagen (keine Wellness-Massagen) und physiotherapeutischen Behandlungen zum Gegenstand. Gemäß § 3 Nr. 34 EStG sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit bis zu einem Freibetrag in Höhe von 600 € im Kalenderjahr steuerfrei. An unsere Mandantin und Physiotherapeutin sind Gewerbetreibende und selbständig tätige Freiberufler herangetreten, welche diese Möglichkeit des § 3 Nr. 34 EStG gerne nutzen und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Massagen und physiotherapeutische Behandlungen zusätzlich zu ihrem Arbeitslohn gewähren bzw. zahlen möchten. Im „Lexikon für das Lohnbüro 2022 (Rehm)“ heißt es auf S. 524 unter „Tz. 4. Steuerpflichtige Arbeitgeberleistungen“, dass für Massagen und physiotherapeutische Behandlungen als Arbeitgeberleistungen Steuer- und Sozialversicherungspflicht besteht. Gleichwohl ergibt sich durch entsprechende Dispositionen und Gestaltungen offenbar die Möglichkeit der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG, soweit die Leistungen hinsichtlich „Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des 5. Buches Sozialgesetzbuch genügen“. Welche Voraussetzungen und Maßnahmen hat die von uns begleitete Physiotherapeutin hierfür zu erfüllen, damit die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG sichergestellt ist?
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