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§ 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG,Mitunternehmerschaft,Zeitpunkt

Mandantin ist eine OHG, die einen Einzelhandel betreibt. Die Gesellschafter der OHG haben am 25.11.2019 mit Wirkung zum Ablauf 31.12.2019 (00.00 Uhr) ihre Auflösung beschlossen und mit gleicher Formulierung alle Verträge aufgehoben. Das Gewerbe ist ebenfalls zum 31.12.2019 abgemeldet worden. Mit Vertrag vom 02.12.2019 hat die OHG das Anlagevermögen, die Ware und den Kundenstamm mit Wirkung zum 01.01.2020 an einen Käufer veräußert (asset deal). Frage: In welchem Jahr ist der Veräußerungsgewinn gem. § 16 EStG zu erfassen, 2019 oder 2020? Unseres Erachtens wäre ein Auflösungsbeschluss am/zum 01.01.2020 zu bevorzugen.
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