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Bewertung,Anteile,durch Coronavirus dauernde Wertminderung

Wir erstellen einen JA für eine Stiftung. Es wurde von der EÜ auf Bilanz umgestellt (IDW ERS HFA 5). Es sind die handelsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Welche Werte sind in der Eröffnungsbilanz bzw. Schlussbilanz anzusetzen, wenn in den nachfolgenden Monaten die Kurse unter den Anschaffungskosten liegen? a) Anlagevermögen (gemildertes) b) Umlaufvermögen (strengstes Niederstwertprinzip) Sind die Kurse in den nachfolgenden Monaten zu berücksichtigen (z.B. nach dem 31.12.2019 starker Kursabschlag wegen Coronavirus)?
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