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Einkommensteuer,Betriebsaufspaltung,Personelle Verflechtung

An einer GmbH ist A zu 100 % beteiligt. An einer vermögensverwaltenden KG sind A zu 94 % und B zu 6 % beteiligt. A ist Komplementär. Die KG überlässt der GmbH ein Grundstück zur Nutzung als Abstellfläche. Im Gesellschaftsvertrag ist geregelt, dass die KG alle Beschlüsse einstimmig fassen muss und dass B ebenfalls zum Geschäftsführer im Innenverhältnis berufen wurde. Alle Entscheidungen der KG sind zustimmungspflichtig. Würde dadurch die Betriebsaufspaltung verhindert werden? Muss die Geschäftsführung des B im HR eingetragen werden, um evtl. die Betriebsaufspaltung zu verhindern, oder reicht die Regelung im Gesellschaftsvertrag?
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