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Insolvenz,Gewinnermittlung,Umsatzsteuer

Für ein Einzelunternehmen liegen Einnahmen-Überschuss-Rechnungen bis 31.12.2016 vor. Im Sommer 2017 wurde ein Insolvenzantrag gestellt, seither wurden weder Buchführung noch Abschlüsse gemacht. Gemäß Insolvenzverwalterin sind die Abschlüsse 2017 (EÜR) sowie die Schlussbilanz zum 01.05.2018 zu erstellen. (Zum 01.05.2018 wurden alle Anlagevermögen veräußert.) Unsere Fragen: 1. Da es sich nicht um „going concern“ handeln kann, würden wir die Kosten der Insolvenzabwicklung etc. mit in die Rückstellungen einbuchen – korrekt? 2. Da keine Buchführung mehr gemacht wurde, ist davon auszugehen, dass auch noch für 2017 und 2018 Vorsteuern angefallen sind – dürfen wir diese in vollem Umfang geltend machen? Oder ist aufzuteilen zwischen der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nach Eröffnung? 3. Da die Verbindlichkeiten zum 01.05.2018 noch mit 100 % passiviert sind, stellt sich uns folgende Frage: Durch die noch nicht festgestellte Insolvenzquote werden die Verbindlichkeiten sicherlich nur zu einem Teil beglichen; ist dann – wenn ja, zu welchem Zeitpunkt? – eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen und wer muss diese Vorsteuer an das Finanzamt abführen? 4. Nach bisheriger Kenntnis dürfte aus dem Verkauf des Anlagevermögens noch kein/kaum Gewinn erwirtschaftet worden sein. Was geschieht mit den nicht beglichenen Verbindlichkeiten nach Insolvenzquote – hier müsste ein Gewinn zu verzeichnen sein. In welchem Jahr fällt dieser an (nach Abschluss des Verfahrens)? 5. Was ist mit diesem dann zu erwartenden Ertrag? Wird dieser versteuert – wenn ja, wann und bei wem? Muss diese Einkommensteuer dann von der Insolvenzverwalterin übernommen werden, da es sich um eine Privatinsolvenz (Einzelunternehmen) handelt?
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