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Darlehenskonto Kommanditist,Forderungen KG,negatives Kapitalkonto

Meine Mandantin ist eine GmbH & Co. KG, an der drei Kommanditisten beteiligt sind. Im Gesellschaftsvertrag ist das Drei-Kontenmodell vereinbart. Für jeden Gesellschafter werden ein Kapitalkonto, eine Darlehenskonto und ein Verlustvortragskonto geführt. Auf dem Darlehenskonto werden Darlehen, die ein Gesellschafter der Gesellschaft gewährt hat, entnahmefähige Gewinnanteile sowie die Vorabvergütung gebucht. Ebenso ist folgende Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag hinterlegt: „Jeder Gesellschafter kann zu Lasten seines Darlehenskontos die Beträge entnehmen, die er zur Zahlung seiner persönlichen Steuern und öffentlichen Abgaben benötigt, soweit diese Steuern und Abgaben auf seine Beteiligung an der Gesellschaft und sämtliche Einkünfte daraus anteilmäßig entfallen. Das Entnahmerecht entsteht, sobald die Zahlungen oder Vorauszahlungen fällig sind.“ Es besteht keine schriftliche Vereinbarung über eine Rückzahlungsverpflichtung. Dies ist jedoch eigentlich unstreitig. Bei zweien der Gesellschafter weist das Fremdkapitalkonto einen passiven Bestand aus, bei einem einen aktiven Bestand. Aufgrund der oben genannten Vereinbarung und mangels der Rückzahlungsverpflichtung sagt die Betriebsprüfung, dass das aktive Fremdkapitalkonto als negatives Eigenkapital zu werten ist und dieses in der Bilanz unter dem Eigenkapital auszuweisen wäre. Für den betreffenden Gesellschafter wäre dieser Bestand nicht in eine Sonderbilanz einzustellen, weil es sich um negatives Eigenkapital handeln würde. Meine Frage: Ist die Aussage der Betriebsprüfung richtig? Kann durch eine Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung die Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag rückwirkend dahingehend geändert werden, dass der Aktivbestand als Fremdkapital zu werten sein kann?
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