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Betriebsaufgabe,Betriebsunterbrechung,Betriebsfortführung

Unsere Mandantin hat zum 31.12.2018 Geschäftsaufgabe „Modeagentur“ erklärt und die steuerlichen Vergünstigungen im Rahmen der Aufgabe in Anspruch genommen (außerordentliche Einkünfte mit der Folge der tarifbegünstigten Besteuerung nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 EStG).  Der Unternehmer hat hier gemäß § 34 Abs. 3 EStG ein Wahlrecht zwischen der Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG und der Besteuerung mit einem durchschnittlichen Steuersatz, sofern der Steuerpflichtige einen diesbezüglichen Antrag stellt. Nun hat sie ein neues Angebot von einem Designer, dessen Waren zu vermarkten. Hat eine neuerliche Gründung der „Modeagentur“ im Jahr 2020 Auswirkungen auf die Vergünstigungen bei der Geschäftsaufgabe per 31.12.2018?
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