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Notwendiges Betriebsvermögen,Wohnung,Aufteilung

Einzelunternehmer A mietet entgeltlich (von seiner Ex-Frau) eine Wohnung an, die er für eigenbetriebliche Zwecke (Einzelunternehmen) nutzt. Laut notariellem Ehevertrag soll die Wohnung im Jahr 2020 an A überschrieben werden. Fragen: 1. Ist es richtig, das die Nutzung dieser Wohnung für unternehmerische Zwecke (ab dem Jahr 2020) zwangsläufig zu Betriebsvermögen führt? 2. Sofern A nach der Überschreibung nur einzelne Zimmer der Wohnung für sein Einzelunternehmen nutzt, sind dann nur diese Räume Betriebsvermögen und die restlichen Räume Privatvermögen, oder ist eine Aufteilung der Wohnung nicht möglich? Das hätte den Vorteil, dass nicht die komplette Wohnung zu Betriebsvermögen wird.
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