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§ 17 Abs. 2 EStG,Rechtsberatungskosten,§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

A veräußert seinen Anteil (50 %) an einer GmbH, welchen er seit 15 Jahren hält. Es ergibt sich ein Gewinn gem. § 17 EStG. Der Kaufpreis wird im Jahr der Unterzeichnung (Jahr 1) überwiesen. Im Folgejahr (Jahr 2) kommt es nachträglich zum Rechtsstreit über die Kaufpreishöhe. Fragen: Sind die Rechtsanwaltskosten hieraus nachträglich im Jahr 01 anzusetzen und unterliegen dem Teileinkünfteverfahren, oder sind diese im Jahr 02 anzusetzen (wenn ja, in welcher Höhe? 60 % oder 100 %?)? Wie wäre der Fall, wenn ein Teil des Kaufpreises erst im Jahr 02 fließen würde? Wird dieser Teil des Kaufpreises mit im Jahr 01 versteuert oder separat im Jahr 02? Was wäre dann mit den Rechtsanwaltskosten im Jahr 02?
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