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§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG,§§ 179,180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO,§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO,SBV I bei einer GmbH & Co. KG

Fall: GmbH & Co. KG – beteiligt GmbH als Vollhafter: Anteilseigner Ehefrau 52 % und Ehemann 48 % Kommanditist der KG ist Ehemann zu 100 %. KG ist ein Produktionsbetrieb (Bäckerei), dieser gehört auch das Produktions-Betriebsgebäude. Eine kleine Halle gehört der Ehefrau. Diese ist an die GmbH & Co. KG vermietet und wird für den Werksverkauf genutzt, Ansatz im Rahmen des § 21 EStG bei der Ehefrau. Weiterhin besitzt die Ehefrau zwei Sattelauflieger aus früherer Tätigkeit, welche ebenfalls im Rahmen des § 15 EStG an die GmbH & Co. KG vermietet sind. Weiterhin wurden der KG Darlehen gewährt. Zinsen hieraus wurden nach § 20 EStG versteuert. Im Jahr 2015 ist die Ehefrau verstorben. Erben sind zu je 1/3 der Ehemann, Kind D und Kind M. Die drei Bereiche wurden ab 2016 als Erbengemeinschaft fortgeführt im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart und in einer gesonderten und einheitlichen Feststellung erklärt. Im Rahmen der laufenden BP für diesen Zeitraum ab 2015 ist die BP der Auffassung, dass 1/3 des Grundstückes, 1/3 der Auflieger sowie 1/3 des Darlehens, also der Anteil des Ehemannes, zu Sonderbetriebsvermögen des Ehemannes in der KG werden. Ist die Erbengemeinschaft auseinanderzudividieren und 1/3 Sonder-BV? 
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