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Kernsanierung,Herstellungsaufwand oder Erhaltung,Abgrenzung

Mandanten von uns haben einen Campingplatz, der auf seinem eigenen Grund ein völlig veraltetes Sanitärgebäude hat. Dieses Gebäude wird nun komplett entkernt und renoviert. Die Außenmauern bleiben stehen. Die Außenansicht bleibt ebenfalls bestehen. Es wird mit bis zu 750.000 Euro Kosten für die Renovierung gerechnet. Handelt es sich hierbei um Herstellkosten für ein neues Gebäude? Wenn ja, was passiert mit der aktivierten Altsubstanz, welche Abschreibungsdauer wird zugrunde gelegt? Handelt es sich um Renovierungskosten, die sofort im Jahr der Zahlung abzugsfähig sind? Oder sind diese Renovierungskosten erst mit Fertigstellung der Renovierung sofort abzugsfähig?
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