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§ 7g Abs. 3 EStG,§ 153 Abs. 2 AO

Ist eine explizite Meldung des Steuerpflichtigen an das Finanzamt über die Rückgängigmachung eines IAB in Vorjahren notwendig? Im vorliegenden Fall wurde ein im Jahr 2013 gebildeter IAB nicht vollständig bis Ende 2016 durch Investitionen verbraucht. TEUR 30 wären dem Gewinn im Jahr 2013 rückwirkend zuzuordnen. Das Finanzamt ist bis jetzt nicht tätig geworden, obwohl aus übersendeten Aufstellungen der Betrag ersichtlich ist. Müsste in diesem Fall aus Sicht des Steuerpflichtigen eine erneute Übermittlung des Jahres 2013 unter Berücksichtigung der Auflösung des IAB erfolgen? Sollte eine Übermittlung unterbleiben, hätte man mit diesem Unterlassen einen steuerstrafrechtlichen Tatbestand erfüllt?
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