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Anwendung von § 160 AO,Erhöhte Mitwirkung bei Auslandssachverhalten

In meiner Anfrage geht es um die Regelungen im Sinne des § 160 AO hinsichtlich des Benennungsverlangens der Finanzverwaltung bei Betriebsausgaben. Mein Mandant ist Antiquitätenhändler und erwirbt Antiquitäten im Ausland. Vorzugsweise werden die Antiquitäten im EU-Ausland erworben. Hierbei werden entsprechende Verträge mit den Verkäufern erstellt, die neben dem Namen auch die exakte Anschrift sowie die entsprechenden Wirtschaftsgüter mit Zahlungsnachweis umfassen. Im Rahmen einer aktuellen Betriebsprüfung bemängelt die Finanzverwaltung, dass die Auslandssachverhalte nicht hinreichend begründet wurden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich der Unternehmer nicht die Personalausweise der jeweiligen Verkäufer kopiert hat. Somit konnte er nicht gewährleisten, dass es sich tatsächlich um die entsprechenden Personen handelt, welche den Verkauf durchgeführt haben. Ist es korrekt, dass der Unternehmer in einem solchen Sachverhalt auch die Personalausweise in Kopie der Verkäufer aufbewahren muss?
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