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Unerkannte Betriebsaufspaltung,Rechtsfolgen,§ 15 EStG

Steuerpflichtiger bekommt von seiner Ehefrau 2013 eine ETW geschenkt, die AK beliefen sich 2008 auf 250.000 €. Im Zeitpunkt der Schenkung war laut Gutachten der Wert 450.000 €. Die Ehefrau hatte diese ETW an eine GmbH als Büro vermietet. An dieser GmbH hält der Steuerpflichtige 100 % der Anteile. 2013 hat der Steuerpflichtige die Vermietung unter seinem Namen an die GmbH fortgeführt. Die Einkünfte aus der Vermietung wurden bis 2012 von der Ehefrau des Steuerpflichtigen als Einkünfte aus V+V erklärt. Ab 2014 hat der Steuerpflichtige die Mieteinnahmen ebenfalls als Einkünfte aus V+V erklärt. Die Veranlagung wurde auch so vom Finanzamt durchgeführt und endgültig veranlagt (bis einschließlich 2018). Frage: Meines Erachtens handelt es sich ab der Vermietung durch den Steuerpflichtigen um eine Betriebsaufspaltung (Einkünfte aus Gewerbebetrieb)!? Ab wann müsste bei Vorliegen einer Betriebsaufspaltung eine Berichtigung durchgeführt werden? Welche Werte/Vermögensgegenstände müssten bilanziert werden? Handelt es sich bei einem Verkauf des Grundstückes um laufenden Gewinn oder um einen Veräußerungs-/Aufgabegewinn?
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