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Bewirtungskosten,Angaben,Unterschrift

Bei einer Betriebsprüfung wurde vom Prüfer das Ausfüllen der Bewirtungsbelege bemängelt. Unter anderem geht es um die Unterschrift dieser Belege. In § 4 Abs. 5 Nr.2 EStG ist aufgeführt, was erfasst werden muss. Eine Unterschrift ist nicht aufgeführt. Des Weiteren geht aus keinem Bewirtungsformular hervor, wer zu unterschreiben hat, der Gastwirt oder der Unternehmer.
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