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Betriebsvermögen,Gebäude,untergeordnete Bedeutung

Für einen Mandanten wurde ein betriebliches Gebäude „versehentlich“ im Anlageverzeichnis berücksichtigt, obwohl dieses nach § 8 EStDV unzweifelhaft von untergeordnetem Wert war/ist. Es erfolgt die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. Kann man sich bei Verkauf nun trotzdem auf § 8 EStDV berufen und eine Besteuerung der stillen Reserven vermeiden?
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