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§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG,§§ 741 ff. BGB,§ 21 Abs. 3 EStG,§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG,H 15.6 Abs. 7 (Allgemeines) EStH,H 15.7 Abs. 5 (Wesentliche Betriebsgrundlage,4. Spiegelstrich) EStH,Betriebsaufspaltung bei Bruchteilsgemeinschaft

Unsere Mandanten (Mutter und Sohn) sind mit 48 % (M) und 52 % (S) an einer GmbH beteiligt. S hält die GmbH-Anteile in einem Einzelunternehmen, bei M sind die Gesellschaftsanteile Privatvermögen. M + S haben gemeinsam (Bruchteilsgemeinschaft, jeweils 50 %) ein Grundstück gekauft, das nach Abriss des bestehenden Gebäudes mit einem Gebäude bebaut werden soll, dass zu 75 % an die GmbH und zu 25 % an ein fremdes Unternehmen vermietet werden soll. Es ist geplant, aus dieser Bruchteilsgemeinschaft – nach Vorliegen der Abgeschlossenheitsbescheinigung – in zwei GbRs umzugliedern. Grunderwerbsteuer sollte hierbei – auch wenn sich die Beteiligungsverhältnisse in den zwei GbRs ändern – nicht anfallen. Ist diese Einschätzung richtig? Wir gehen davon aus, dass GbR 1 (Fremdvermietung) weiterhin im PV bleiben kann und Einkünfte gem. § 21 EStG erzielt werden – ist dies korrekt? GbR 2 (Vermietung an eigene GmbH) wird durch die persönliche und sachliche Verflechtung Gewerbebetrieb – ist dies korrekt und kann dies – ohne Aufnahme neuer Gesellschafter – vermieden werden? Wie ist die steuerliche Darstellung bei S: Wird der GbR-Anteil BV im Einzelunternehmen und die anteiligen Einkünfte sind jährlich aus der ges. und einheitlichen Steuererklärung zu übernehmen, oder wird das anteilige GbR-Grundstück aktiviert mit den jeweils anteiligen Betriebseinnahmen und -ausgaben?
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