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Veräußerungsgewinn,Stichtag

Für Ihre Auskunft zu folgendem Sachverhalt sind wir dankbar: Unsere Mandanten A, B, C, D (je 25 %) betreiben als Mitunternehmer einen Gewerbebetrieb. Der Gewinn wird durch Bilanz/Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Die Unternehmer haben jeweils zum Jahreswechsel einen Teil ihrer Beteiligung am Unternehmen veräußert und hierdurch eine neue Gesellschafterin aufgenommen. Gesellschafter sind ab dem 1.1.2020 nun A, B, C, D und E (je 20 %). Der Kaufpreis wurde von A, B, C, D jeweils privat vereinnahmt. Es liegt kein Umwandlungsfall/Einbringungsfall o. Ä.vor. Der Verkauf des Teils des Mitunternehmeranteils führt bei jedem Altgesellschafter zu einem laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb, da nicht ein vollständiger Verkauf i. S. d. § 16 EStG vorliegt. Im Vertrag haben die Parteien Folgendes geregelt: – Der Anteilsverkauf erfolgt mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1.1.2020 (an dem Gewinn 2019 nehmen die Altinhaber noch in unveränderter Konstellation teil). – Der Kaufpreis ist für die neue Gesellschafterin als Vorkasse zu leisten. Gemäß Vertrag war dieser bis spätestens zum 31.12.2019 zu zahlen. Diese Fälligkeit bis zum 31.12. war ausdrücklich in dem Kaufvertrag hinterlegt. Unsere Fachfrage: In welchem Veranlagungszeitraum (2019 oder 2020) ist der Veräußerungserlös für die Altgesellschafter bei deren Gewerbeeinkünften zuzurechnen?
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