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Rückstellung,Rechnung

Sachverhalt: Nebenkostenabrechnung für Altjahre (2016–2018) kommt nach Abschlusserstellung im Jahr 2019. Noch ist unklar, in welcher Höhe die Kosten gezahlt werden müssen. Angelegenheit liegt beim Anwalt, da es Zähler, die im Mietvertrag vereinbart sind, nicht gibt. Für die Jahre 2016–2018 findet eine Betriebsprüfung statt. Die Prüferin möchte eher wenig Rückstellung, was uns auch recht ist, da das Ergebnis im Jahr 2019 besser ist. Drei Fragen: Kann das Finanzamt eine Festsetzungsverjährung im Jahr 2019 annehmen, falls in den Jahren 2016–2018 die Rückstellungen zu niedrig geschätzt werden? Müssen wir die Rechnungen im Jahr 2019 einbuchen, auch wenn sie höchstwahrscheinlich so nicht gezahlt werden? Wann darf/muss diese Rechnung dann ausgebucht werden?
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