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§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG,§§ 179,180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO,§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG,§ 13b Abs. 4 Satz 2 Buchstabe a ErbStG,Verwaltungsvermögen bei gewerblicher Prägung

Für Ihre Einschätzung zu folgendem Sachverhalt wären wir dankbar: Der Sohn S betreibt einen Gewerbebetrieb (Bauunternehmen). Die rechtliche Struktur hierbei ist, dass es eine operativ tätige Bauunternehmen GmbH gibt (Betriebsgesellschaft), die das Personal beschäftigt hat und die Betriebs- und Geschäftsausstattung nur anpachtet. Daneben gibt es eine Besitzgesellschaft (GmbH & Co. KG), welche die Vermögensgegenstände hält und diese insgesamt an das Schwesterunternehmen verpachtet. An beiden Unternehmen ist der S zu 100 % beteiligt. Es liegt somit grundsätzlich eine Betriebsaufspaltung vor, die jedoch in Anbetracht der ohnehin gewerblichen Prägung der GmbH & Co. KG keine weitere Auswirkung erzeugt. Die Mutter M hat ein von der Bauunternehmen GmbH genutztes (und von dieser angepachtetes) Grundstück in ihrem Privatvermögen. Es handelt sich um ein Lagergebäude und Büroräume. M erzielt aus dieser Vermietung an die Bauunternehmen GmbH daher Einkünfte aus V+V. Das Grundvermögen der M soll an den Sohn S übertragen werden. Wäre es in dem Zusammenhang förderlich, wenn die Mutter M mit einem Kleinst-Anteil (z. B. zu 1 %) als Mitunternehmerin in die GmbH & Co. KG aufgenommen würde (z. B. durch Schenkung 1-%-Anteile vom Sohn)? Überlegung hierzu: Falls die M eine Mitunternehmerin wäre, so würde das an die Betriebsgesellschaft verpachtete vormals private Grundstück wohl in deren Sonderbetriebsvermögen zu erfassen sein. In einem späteren Schritt könnte die Mutter M ihren gesamten Mitunternehmeranteil an den Sohn S (zurück-)schenken. Dies könnte im Optimalfall zur Folge haben, dass das Grundstück im Rahmen der besonderen Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) steuerneutral übertragen werden könnte und die persönlichen Freibeträge der M (die nicht ausreichen würden) nicht beansprucht werden müssten. Kritisch zu prüfen wäre dabei ggf., ob das Grundstück nicht als schädliches Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b ErbStG einzustufen wäre? Hier könnte aber die Rückausnahme für Betriebsaufspaltungen greifen (unter deren „Deckmantel“ die neue Mitunternehmerin M schlüpfen würde)? Oder wäre ggf. auch eine Rückausnahme über § 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. e) ErbStG (Grundstücke f. Absatz v. Erzeugnissen [Pachtvertrag analog Liefervertrag]) denkbar? Unsere Fachfrage zu der Thematik: 1) Wäre die Aufnahme der M in die Personengesellschaft ein geeignetes Mittel, um die Steuerbefreiungen gem. §§ 13a, 13b ErbStG für das Grundstück erreichen zu können? 2) Falls ja, gibt es Empfehlungen zum zeitlichen Horizont bis zur „Rückschenkung“ des 1%igen Mitunternehmeranteils inkl. Immobilie im Sonder-BV (Stichwort Kettenschenkung)? 3) Falls das Konzept steuerlich nicht tragfähig wäre – gäbe es eine anderweitige Möglichkeit, das Immobilienvermögen der M sinnvoll steuerlich als Betriebsvermögen zu verstricken, um die Befreiung gem. §§ 13a, 13b ErbStG letztlich erzielen zu können?
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