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§ 34a EStG,Feststellungsverfahren bei der Tarifermäßigung nach § 34a EStG,Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags

Bei einer GmbH & Co. KG mit den Kommanditisten K und M fand eine BP für die Jahre 2013 bis 2016 statt. Im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 2013 vom 22.05.2019 der Gesellschaft hat das Finanzamt für den Gesellschafter M den Gewinn nach § 4 Abs. 1 S. 1 bzw. § 5 EStG mit 0,00 € festgesetzt sowie Entnahmen i.H. von 590.750 €. Aussagen über etwaige Einlagen wurden nicht getroffen (daher Ansatz mit 0,00 €). Diese Angaben sind nach Aussage des FA nach § 182 Abs. 1 S. 1 AO für die Folgebescheide (ESt/Feststellungsbescheid nach § 34a Abs. 3 S. 3 EStG) bindend. Die Besteuerung nach § 34a EStG wurde in 2011 in Höhe von 280.626 € vorgenommen. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des nachzuversteuerndes Betrages nach § 34a EStG datiert vom 27.06.2019. Gegen diesen auf 0,00 € lautenden Bescheid wurde Einspuch eingelegt, gegen den Feststellungsbescheid vom 22.05.2019 nicht. Frage: Ist es zutreffend, dass der Bescheid über die gesonderte Feststellung des nachzuversteuernden Betrages, der Bescheid lautet auf M, nicht als Grundlagenbescheid anzusehen ist und für die ESt-Festsetzung von M ausschließlich der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der GmbH & Co. KG wirkt?
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