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Veräußerung PV Anlage,Abfärbetheorie,Bagatellgrenze

Die Eheleute S haben eine Photovoltaikanlage auf dem Dach ihres Einfamilienhauses (Bau und Fertigstellung im Jahr 2002), seitdem liegt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor. Sie möchte diese nun veräußern. Ist die Steuerfreiheit wegen neuester Rechtsprechung gefährdet? Wie ändert sich die Beurteilung, wenn es sich um ein Mehrfamilienhaus handelt, das nunmehr seit 15 Jahren fremdvermietet wird? Ist die Steuerfreiheit gefährdet? Die Ärzte-GbR hat auf dem Dach ihrer Praxis eine Photovoltaikanlage und erzielt Einkünfte nach § 18 EStG. Die Geringfügigkeitsgrenzen sind nicht überschritten hinsichtlich gewerblicher Einkünfte. Gewerbliche Umsätze durch die Photovoltaikanlage im Jahr 10.000 Euro, Anteil am Umsatz 1 %. Sind die gesamten Einkünfte nunmehr infiziert? Wie ändert sich der Fall der Ärzte von oben, wenn es sich nur um eine Arztpraxis mit einem Arzt handelt? Reicht es aus, wenn die Einkünfte getrennt ermittelt werden, und spielt die Geringfügigkeitsgrenze eine Rolle?
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