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Zuflussprinzip,regelmäßig wiederkehrend,Einnahmen

Unser Mandant ist als Einzelunternehmer (EÜR) beratend tätig. Er hat einen Projekt/Beratervertrag abgeschlossen. „Der Leistungsumfang für das Projekt beträgt voraussichtlich 185 Tage“ und laut Vertrag „beginnt die Ausführung der Aufgabe am 01.06.2018 und endet voraussichtlich am 31.12.2018“. Der Mandant ist verpflichtet, seine Arbeitsleistung in ein Portal des Kunden hochzuladen. In der Regel macht er das monatlich.Die Vergütung für die Leistung (in unterschiedlicher Höhe/Monat) wird innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Unterlagen beim Kunden fällig.Der Mandant hat seine Leistungen aus November und Dezember 2018 am 28.12.2018 ins Portal gestellt. Die Zahlung erfolgte am 08.01.2019 auf das Bankkonto unseres Mandanten.1.) In welchem Jahr muss die Einnahme im Rahmen der Gewinnermittlung berücksichtigt werden?2.) Handelt es sich um eine regelmäßige Einnahme i.S. d. § 11 EStG?
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