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§ 6 Abs. 3 EStG,§ 6 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Satz 2 EStG,R 15.5 Abs. 1 EStR,R 4.2 EStR,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG,§§ 13 Abs. 1,15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG,Übertragung einer steuerfunktionalen Einheit

Unser Mandant F betreibt aktiv eine Landwirtschaft. Zum Betriebsvermögen der Landwirtschaft gehört unter anderem ein Grundstück mit einer Fläche von insgesamt 6.102 m². Bei dem betreffenden Grundstück handelt es sich um die alte Hofstelle der Landwirtschaft. Auf dem Grundstück befindet sich eine Maschinenhalle für die Landwirtschaft, auf den Dachflächen der Maschinenhalle eine Photovoltaikanlage und eine Gastwirtschaft. Mit Überlassungsvertrag vom 27.08.2018 wurde bis auf die Photovoltaikanlage dieses Grundstück komplett an seinen Sohn J übertragen. Hintergrund hierzu ist folgender: Anfänglich wurde von F auf dem kompletten Grundstück ein Ausbau der Gastwirtschaft zu einer Hotelanlage mit Gastwirtschaft und Gästezimmer geplant. Damit J diesen Plan weiter vorantreiben kann, wurde das Grundstück an ihn übergeben. Dieser führt die bestehende Gastwirtschaft nun fort. Es ist damit zu rechnen, dass der Umbau im Sommer 2019 beginnt und in 2020 die neu gebaute Anlage eröffnet wird. Da in der Gewinnermittlung der bisherigen Gastwirtschaft nie ein Betriebsvermögen (Grundstück) aktiviert wurde, haben wir das 2017 nachgeholt. Wir wollten damit nachweisen, dass der Übertragungsvorgang zu Buchwerten noch bei F passiert, also bevor die Übertragung im August an J stattfand. Hier haben wir zum 31.12.2017 den Anteil des Grundstücks entfallend für die Gastwirtschaft (2.490 m²) aus der Landwirtschaft entnommen und in die Gastwirtschaft eingelegt. Der Rest des Grundstücks (3.612 m²) verbleibt in der Landwirtschaft. Anmerkung: Die Bescheide sind seit 2016 vorläufig veranlagt. Das geschieht derzeit bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft automatisch.Es ergeben sich für uns folgende Fragen:1. Ist es möglich, nachträglich für 2017 (vorausgesetzt Bescheide noch offen) die Übertragung des Grundstücks (Gesamt) zu Buchwerten in das gewerbliche Vermögen (Gastwirtschaft) vorzunehmen? Es soll quasi der Übertagungsvorgang zu Buchwerten zwischen den beiden Firmen (Landwirtschaft und Gastwirtschaft) von F passieren, also noch vor der Übertragung des kompletten Grundstücks an J. Hier liegt unsere Intention darin, dass wir durch das Einlegen des restlichen Grundstücks in den Gewerbebetrieb die Aufdeckung der stillen Reserven, wenn es sich bei dem übertragenen Grundstück nicht um einen Teilbetreib handelt, die steuerlichen Folgen laut dem neuen Urteil BFH vom 16.11.2017 – VI R 63/15 (Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs durch Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen) vermeiden wollen. 2. Außerdem würde uns interessieren, ob eine tatsächliche landwirtschaftliche Nutzung zumindest eines Teils der Flächen auch dazu führen kann, dass das Grundstück ganz oder teilweise landwirtschaftliches Vermögen verbleibt? Die Maschinenhalle wird nämlich auch weiterhin zum Unterstellen der landwirtschaftlichen Gerätschaften genutzt. Auf der daran angrenzenden Fläche von 3.400 m² wurde in den Jahren 2017 und 2018 tatsächlich landwirtschaftlicher Ackerbau betrieben und auch Agrarsubventionen dafür beantragt.
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