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Eine natürliche Person beabsichtigt, eine Hotelimmobilie zu erwerben und diese über einen Zeitraum von 20 Jahren zu verpachten. Die Immobilie ist derzeit langfristig an einen Hotelkonzern verpachtet. Damit der Konzern den bislang bestehenden Pachtvertrag auflösen kann und der neue Eigentümer der Immobilie die Immobilie erwerben kann, gewährt der Konzern einen Investitionskostenzuschuss in Höhe von ca. EUR 600.000,00. Hiermit beabsichtigt der Konzern das Folgende:Man löst sich aus dem bisherigen Pachtvertrag mit dem Verpächter und Verkäufer der Immobile, weil man das Hotel nicht mehr selbst betreiben will.Man generiert langfristig Franchise-Einnahmen, da der künftige Pächter verpflichtet ist, einen Franchise-Vertrag mit dem Konzern abzuschließen.Es besteht ein Instandhaltungsrückstau, den der Konzern als derzeitiger Mieter eigentlich beseitigen müsste. Hiervon will man sich durch die Zahlung freimachen. Es bestehen folgende Fragen:Der Käufer der Immobilie möchte den Zuschuss mit den Anschaffungskosten der Immobilie sowie dem Inventar verrechnen. Ist dies nach R 6.5 EStR möglich, oder verhindert dies hier, dass ein „unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang“ besteht?Es entsteht hier „Privatvermögen“: Kann dennoch R 6.5 EStR angewendet werden?Spielt bei Vorliegen von Privatvermögen das „Timing“ eine Rolle? Wäre es schädlich, wenn der Zuschuss vor Ankauf der Immobilie gewährt würde?Wenn eine Verrechnung mit den Anschaffungskosten nicht möglich sein sollte: Führt dies zur Sofortversteuerung im Jahr des Zuflusses oder gibt es eine Verteilungsmöglichkeit?Um Umsatzsteuerrisiken zu vermeiden, soll der Zuschuss zzgl. Umsatzsteuer vereinbart werden. Ist damit bereits klar, dass damit ein „unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang“ (siehe oben) besteht, oder ist beides unabhängig voneinander zu sehen?
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