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§§ 2,35b EStG,§ 10 ErbStG,§§ 164,129 AO,Nachlassverbindlichkeit

Der Vater unseres Mandanten verstarb im November 2015.Unser Mandant erbte privat vermietete Wohnungen und einen 100%igen Anteil an einer GmbH, welcher sich aufgrund Betriebsaufspaltung im Vermietungsunternehmen (Grundstück) befindet. Auch dieses Grundstück erbte unser Mandant. Unser Mandant zahlte einiges an Erbschaftsteuer, da die privaten Immobilien hohe Werte haben und auch das Betriebsvermögen im Rahmen der Regelverschonung betreffend der 15 % zur Erbschaftsteuer herangezogen wurde.Wir machten in der Einkommensteuererklärung 2016 den § 35b EStG geltend, dies aber auf die laufenden Einkünfte aus diesen geerbten Wirtschaftsgütern. Im Jahr 2016 fanden, auch zur Bezahlung der ErbSt, größere Ausschüttungen statt, die dann über das Vermietungsunternehmen Betriebsaufspaltung im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens einkommensteuerlich besteuert wurden.Auf jeden Fall errechneten wir eine Entlastung nach § 35b EStG in Höhe von EUR 50.000. Dies wurde dann vom Finanzamt auch so im Einkommensteuerbescheid 2016 anerkannt.Frage nun. Wir hatten § 35b EStG mal versuchsweise beantragt. Meines Erachtens geht der in dem Fall bzw. in dem Jahr nicht, weil die Einkünfte bzw. die Steuer, die nach § 35b EStG begünstigt werden kann, aus der Veräußerung oder Aufgabe der geerbten Wirtschaftsgüter resultieren muss und nicht auf laufende Einkünfte gewehrt werden kann. Das Finanzamt hat es aber, wie gesagt, so veranlagt. Wenn wir nun für 2017 gleich vorgehen und der Fehler 2016 wird bemerkt (der Bescheid 2016 ist unter Vorbehalt der Nachprüfung), wäre dies kontraproduktiv. Somit Ihre Einschätzung, ob dies doch auch auf laufende Einkünfte angewandt werden kann und wenn ja, für welche Veranlagungszeiträume ab Tod des Vaters dann?
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