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§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG,§ 4 Abs. 4 EStG,§ 15 Abs. 1a Satz 1 UStG,Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Mahlzeitengestellung und Vorsteuerabzug

Es geht um eine GbR mit zwei Gesellschaftern, die jeweils zu 50 % an der GbR beteiligt sind. Zusätzlich zu den beiden Gesellschaftern ist noch ein Mitarbeiter (kein Minijobber) tätig.Sowohl die beiden Gesellschafter als auch der Mitarbeiter waren auf einer Messe außerhalb des Betriebssitzes tätig. Die Messe ging über zwei Tage, allerdings wurden keine Hotelkosten fällig, da die Heimfahrt pro Messetag noch zumutbar war und auch so durchgeführt wurde. Allerdings gab es pro Messetag (also insgesamt an zwei aufeinanderfolgenden Tagen) ein Abendessen mit den beiden Geschäftsführern und dem Mitarbeiter. Die jeweilige Gesamtrechnung der Bewirtung hat pro Person unter 60,00 € betragen. Fraglich ist nun, ob diese Bewirtungskosten komplett als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können (sowie die komplette Vorsteuer berücksichtigt werden kann), da es sich um eine Bewirtung im eigenen betrieblichen Interesse handelt, oder ob hier nur die Verpflegungsmehraufwandspauschalen gelten gemacht werden können, da zwei von drei Personen GbR-Gesellschafter sind. Sofern es nur zur Anwendung der Verpflegungspauschale käme, könnten dennoch die Vorsteuerbeträge Berücksichtigung finden. Fraglich ist nun, welche Reisekosten abgesetzt werden können.
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