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§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG,§§ 22 Nr. 2,23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG,BMF-Schreiben vom 26.03.2004 (BStBl. I S. 434),Vermietung und Verpachtung,Veräußerung des Objekts nach Umbau

Der Steuerpflichtige betreibt private Vermögensverwaltung in diverse Immobilien (Einkünfte aus V+V) und ist gleichzeitig zu 100 % Gesellschafter-GF einer Bauträger-GmbH, die Wohnungen errichtet und verkauft.Beim fraglichen Objekt handelt es sich um ein nicht aufgeteiltes Immobilienobjekt, welches aus Wohnungen, diversen kleinerenGewerbeeinheiten und als gewerblichem Hauptmieter aus einem R.-Markt besteht.Das Objekt wurde von Dritten 1989 errichtet und vom Steuerpflichtigen Mitte 1997 im Rahmen einer GbR mit einem Mitgesellschafter(Beteiligung jeweils 50 %) erworben. Ende 2007 erwarb der Steuerpflichtige die restlichen 50 %.Alle Einheiten des Objekts sind länger als zehn Jahre vermietet. R.-Markt ist seit 1989 vermietet. Die sonstigen Gewerbeeinheiten sowiedie bisherigen Wohnungen sind ebenfalls zumindest ab Erwerb 1997 vermietet, in geringem Umfang auch mit Mieterwechsel.Die umgebauten Wohnungen sind ab Mitte 2016 vermietet .Der R.-Markt wurde im Jahr 2016 saniert, umgebaut und geringfügig erweitert nach Vorgaben von R.Dazu erhielt Steuerpflichtiger von R. einen Baukostenzuschuss von netto EUR 1.710.000,00. Des weiteren wurden im Jahr 2016 Flächen, welche bisher als Gewerbeeinheiten genutzt wurden, vom Steuerpflichtigen als Wohnungenumgebaut.Erläuterungen:Hinsichtlich des Umbaus von Gewerbeflächen in Wohnungen wurden die Herstellungskosten aktiviert einschließlich der inden Rechnungen ausgewiesenen Vorsteuer.Hinsichtlich der Sanierung und geringfügigen Erweiterung des REWE-Markts wurde eine Aufteilung der Aufwendungen in Instand-haltungen und Herstellungskosten vorgenommen.Die Aufteilung erfolgte im Verhältnis der Erweiterungsfläche zur gesamten Fläche.Somit wurden 11,25 % der gesamten Aufwendungen als Herstellungskosten erfasst und 88,75 % als Sanierungsaufwendungen.Der Baukostenzuschuss in Höhe von EUR 427.500,00 im Jahr 2015 und EUR 1.282.500,00 im Jahr 2016 wurde bei Zahlungseingang derUmsatzsteuer unterworfen.Insgesamt übertraf der Baukostenzuschuss in Höhe von EUR 1.710.000,00 die aktivierten Aufwendungen für die Erweiterungdes Supermarkts in Höhe von EUR 171.037,00 und die Aufwendungen für Instandhaltungen in Höhe von EUR 1.349.292,00um EUR 189.671,00.Ertragsteuerlich wird der Baukostenzuschuss im Jahr 2017 nach Abzug der im Jahr 2016 aktivierten Herstellungskosten entsprechend den jeweilsbezahlten Instandhaltungen in den einzelnen Jahren aufgelöst und der Restbetrag von EUR 171.037,00 über die Festlaufzeit desMietvertrages (15 Jahre) ertragsteuerlich aufgelöst.Die Sanierung des R.-Markts umfasste den zeitgemäßen Ersatz aller wesentlichen Bestandteile der vermieteten Fläche des R.-Markts.Neben einer geringfügigen Erweiterung der Fläche (11,25 %) wurden insbesondere die Heizung, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie dieFenster erneuert.Durch die Sanierung/Instandhaltung nach 28 Jahren erfolgte (wohl) keine Standardhebung, sondern Ausstattung entspricht demaktuellen Standard der Technik, insbesondere für Heizung, Kühlung und Elektroinstallationen, genau wie sie damals im Jahr 1989 dem damaligengehobenen Standard entsprach (ist bei einem Lebensmittelmarkt m.E. gegenüber dem FA plausibel erklärbar?).Fragen:1.) Ist der übersteigende Betrag des Baukostenzuschusses in Höhe von EUR 189.671,00 über die Festlaufzeit des Mietvertrages bzw. beivorzeitigem Verkauf steuerlich aufzulösen?2.) Fällt ein möglicher Verkauf des ungeteilten Objekts in den Jahren 2019 ff. ganz oder teilweise unter Spekulationsgewinn nach § 23 EStG?3.) Fällt ein möglicher Verkauf des ungeteilten Objekts in den Jahren 2019 ff. unter gewerblichen Grundsückshandel unter der Maßgabe, dass der Steuerpflichtige in den Jahren 2016 und 2017 drei einzelne über zehn Jahre vermietete Immobilienbjekte veräußert hat?
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