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§ 4 Abs. 4a EStG,BFH-Urteil vom 14.3.2018,X R 17/16,BStBl II 2018,744,Neue Berechnungsmethode ab VZR 2018 bei nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG

Folgende Frage habe ich in Zusammenhang mit einer Mandatsbetreuung.Bei meinem Mandanten berechne ich die nicht abzugsfähigen Schuldzinsen gem. § 4 Abs. 4a EStG. Bisher (bis zum Veranlagungszeitraum 2017) berechnete mir mein Datev-Programm richtigerweise die nicht abzugsfähigen Schuldzinsen über den Vergleich der mit 6 % typisierend verzinsten kumulierten Überentnahmen mit den tatsächlichen angefallenen Zinsen vermindert um die Zinsen für Anlagevermögen abzüglich des Sockelbetrages von 2.050 €. Nun (Veranlagungszeitraum 2018) vergleicht das Programm die mit 6 % typisierend verzinsten Überentnahmen des laufenden Wirtschaftsjahres + Entnahmen – Einlagen der Vorjahre mit den tatsächlichen angefallenen Zinsen vermindert um die Zinsen für Anlagevermögen abzüglich des Sockelbetrages von 2.050 €. Gibt es hier eine neue Vergleichsrechnung?
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