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Steuererklärung,ausländische Gesellschaft

Für eine Gesellschaft mit Hauptsitz in Paris und Beteiligung (Kommanditbeteiligung) an einer Gesellschaft UG (haftungsbeschränkt) und Co. KG in Berlin und Grundbesitz in Bad Neustadt/Saale soll eine Steuererklärung gefertigt werden. Die Gesellschaft ist eine Zivilgesellschaft, die nach Auskunft des Geschäftsführers in Frankreich eine vereinfachte Überschussrechnung vorlegen muss. Diese Zivilgesellschaft wird in Frankreich wie eine juristische Person behandelt, ähnelt aber nach Auskunft des Geschäftsführer eher einer GbR. Auf den Grundbesitz in Deutschland wurde ein „H HAUS“ errichtet. Es wird von der 90-jährigen Mutter des Geschäftsführers bewohnt, die teilweise die laufenden Kosten trägt. Durch die Vermögensnutzung wurden keine positiven Einkünfte (Totalüberschuss) erzielt. Das Finanzamt für Körperschaften III in Berlin verlangt die Einreichung einer Körperschaftsteuererklärung mit Bilanz. Da es sich um eine Zivilgesellschaft handelt, ist meines Erachtens fraglich, ob tatsächlich eine Körperschaftsteuererklärung einzureichen ist. Ist die Anforderung des Finanzamts rechtens? Oder ist eine Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung (Formulare 2016 ESt 1 D 701, 2016 Anl FG 711) einzureichen? Der Gesellschafter und Geschäftsführer der Zivilgesellschaft in Frankreich mit Hauptsitz in Paris ist selbst beschränkt steuerpflichtig in Deutschland, da sein Wohnsitz in Großbritannien liegt. 
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