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§ 15 Abs. 2 EStG. Die Einkünfte,§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG,H 15.7 Abs. 4 (Allgemeines) EStH,§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG,§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG,§ 19 Abs. 1 Satz 1 N,Durch Betriebsauspaltung überlagerte Betriebsverpachtung im Ganzen und umsatzsteuerliche Orgnaschaft

Mandant ME war Einzelunternehmer (Handel mit Fenster und Türen e.K.) bis 31.12.2016. Zum 1.1.2017 wurde eine Verwaltungs-GmbH mit 25.000,– EUR Stammkapital gegründet. Einziger Gesellschafter ist ME zu 100 %.Diese Verwaltungs-GmbH (Holding) gründet eine Tochtergesellschaft zum 2.1.2017 mit Stammeinlage von 25.000,– EUR – „Handel mit Fenster und Türen GmbH“.Geschäftsführer beider GmbHs ist Mandant ME. Der Betrieb des ehemaligen Einzelunternehmens von ME wird an die neugegründete „Handel mit Fenster und Türen GmbH“ verpachtet (Gebäude, Maschinen, Firmenwert).Der Geschäftsführer erhält von der „Handel mit Fenster und Türen GmbH“ ein angemessenes Geschäftsführergehalt. Er hat weiterhin der „Handel mit Fenster und Türen GmbH“ ein Darlehen von 100.000,– EUR gegeben, Zinssatz 3,5 %, planmäßige Rückzahlung, ohne weitere Sicherheitsgestellung durch die GmbH/Darlehensnehmer.Die Ehefrau von ME ist auch in der „Handel mit Fenster und Türen GmbH“ angestellt (Teilzeit) und gleichzeitig auch als Prokuristin bestellt. Die Ehefrau hat eine typisch stille Beteiligung an der „Handel mit Fenster und Türen GmbH“ von 120.000,– EUR. Gewinn- und Verlustbeteiligung beträgt 15 % des Ergebnisses vor Steuern, max. aber 15 % der Beteiligung von 120.000,– EUR (keine Beteiligung an den stillen Reserven und Vermögen). Der HB-Gewinn vor Steuern und vor stiller Gewinnbeteiligung in den letzten zwei Jahren betrug rd. 130.000,– EUR – dieser ist auch nachhaltig erzielbar.Frage 1: Ist die Gewinn- und Verlustbeteiligung für die angestellte Ehefrau angemessen (in beiden Jahren 18.000,– EUR)?Frage 2: Ist die Einkommensteuer der stillen Gewinnbeteiligung der Ehefrau mit der einbehaltenen Kapitalertragsteuer abgegolten? Oder muss hier eine Tarifbesteuerung erfolgen?Frage 3: Kann hier ein sozialversicherungsrechtliches Problem (Gehalt ca. 30.000,– EUR, Gewinnanteil 18.000,– EUR) entstehen? Frage 4: Ist die Beteiligung des ME an der Verwaltungs-GmbH steuerliches Betriebsvermögen bei dem Verpachtungsunternehmen?Frage 5: Liegt hier zwischen dem Verpachtungsunternehmen und der „Handel mit Fenster und Türen GmbH“ eine Betriebsaufspaltung vor? Obwohl keine direkte Beteiligung, nur über Holding?Frage 6: Liegt hier eine umsatzsteuerliche Organschaft vor? Organträger = Verpachtungsunternehmen und Organgesellschaft = „Handel mit Fenster und Türen GmbH“?
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