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KfW-Förderung,§ 35 a EStG

Im Jahr 2017 hat unser Mandant einen Altbau (Bj. 1965) erworben. Der Erwerb erfolgte im Bruchteilseigentum.Ab 2018 erfolgten umfangreiche Sanierungsarbeiten. Es erfolgte ein/e Umbau/Erweiterung eines Wohnhauses von einem Zwei- in ein Einfamilienhaus mit Anbau sowie die Errichtung einer Dachgaube.Für diese Zwecke wurde ein Teil des Altbestands (ca. 50 %) abgerissen und neu errichtet. Der andere Teil des Altbestands wurde nur modernisiert. Eine Veränderung bzw. Erweiterung der Wohnfläche wurde nicht vorgenommen.Für den kompletten Umbau wurde ein Antrag bei der KfW für „Energieeffizientes Sanieren KfW-Effizienzhaus“ gestellt. Zur Erreichung des geplanten energetischen Niveaus wurden u.a. folgende Maßnahmen durchgeführt:– Wärmedämmung von Wänden– Wärmedämmung von Dachflächen– Erneuerung der Heizung von Öl zu Gas– Erneuerung der Fenster und EingangstürenNunmehr stellt sich die Frage, inwiefern die Kosten der Handwerker für den Altbereich steuerlich nach § 35a EStG abzugsfähig sind? Inwiefern müssen die KfW-Zuschüsse berücksichtigt werden? Diese sind allerdings nicht auf Einzelmaßnahmen begrenzt, sondern als komplette Maßnahme gedacht (s. oben).
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