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§ 5 Abs. 4a EStG,§ 5 Abs. 7 EStG,BMF-Schreiben vom 30.11.2017 (BStBl 2017 I S. 1619),Bilanzierung stiller Lasten

Unser Mandant ist eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige GmbH mit Sitz in Deutschland. Das steuerbilanzielle Eigenkapital beläuft sich auf 2,3 Mio. €. Der Verkehrswert beträgt laut Gutachten auf Grundlage des Ertragswertes (IDW S 1 Gutachten eines Wirtschaftsprüfers) 552.000,00 €, der steuerbilanzielle Substanzwert liegt somit darüber. Der resultierende Badwill aus dem Ertragswert beträgt demnach ca. 1,8 Mio. € und ist nicht bilanzierungsfähig (Ansatzverbot Drohverlustrückstellung bzw. Ansatzverbot eines originären Bad Wills als Umkehrschluss eines originären Geschäftswertes).Im Zuge einer Abspaltung ist der operative Geschäftsbetrieb unseres o.g. Mandanten inklusive stiller Last i.H.v. 1,8 Mio. € (Bad Will) auf eine neue Gesellschaft übertragen worden (Abspaltung zu null, da die aufnehmende Gesellschaft keine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft der übertragenden Mandantin ist, sondern sich in einem anderen Konzernzweig befindet und keine neue Geschäftsanteile an der aufnehmenden Gesellschaft ausgegeben wurden), sodass die abspaltende Gesellschaft von dieser stillen Last aus dem operativen Geschäft befreit wurde. In der abspaltenden Mandantin blieb lediglich das Betriebsgelände samt Betriebsgebäuden zurück, die als funktional wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen sind.Darf die aufnehmende Gesellschaft diese stille Last steuerbilanziell bilanzieren?Falls eine Bilanzierung möglich wäre, besteht dann die Möglichkeit/Verpflichtung, für diese stille Last eine steuerfreie Rücklage gem. § 5 Abs. 7 EStG zu bilden?
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