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Betriebsunterbrechung,Abschreibungen,§ 16 Abs. 3b EStG

Mandant A hat im Jahr 2017 (irrtümlich) rückwirkend seine Betriebseinstellung beim Gewerbeamt erklärt. Gegenüber dem Finanzamt wird das Fortbestehen des Unternehmens dargelegt. Im Jahr 2017 wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung ein Verlust von EUR 7.000,00 erklärt. In den Einnahmen befindet sich lediglich der Privatanteil für das Kfz.Das Finanzamt berücksichtigt nur die Umsatzsteuernachzahlungen, die Steuerberatungskosten sowie den Privatanteil für das Kfz. Betriebsausgaben für das Kfz sowie Abschreibungen berücksichtigt das Finanzamt nicht, da es von einer Betriebsunterbrechung ausgeht.Frage: 01. Können im Rahmen einer Betriebsunterbrechung Abschreibungen auf die beweglichen Wirtschaftsgüter weiterhin vorgenommen und geltend gemacht werden?02. Ist die Berücksichtigung eines Privatanteils für das Kfz zulässig, wenn keine Betriebsausgaben anerkannt wurden? Unseres Erachtens wäre hier die Kostendeckelung anzuwenden, was demzufolge einen Privatanteil von EUR 0,00 zur Folge hätte.
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