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§ 43 Abs. 1 Satz 1 EStG,§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG,§ 11 Abs. 1 EStG,§ 11 KStG,Einbehalt von Kapitalertragsteuern

Unser Mandant ist eine in Liquidation befindliche GmbH. Das Sperrjahr ist bereits abgelaufen. Zwischen Ablauf des Sperrjahres und Beantragung der Löschung der GmbH wurde die GmbH nun von einem Gläubiger auf Zahlung von Schadensersatz verklagt.Die Gesellschafter würden die GmbH nun trotz des laufenden Prozesses gerne löschen lassen. Die GmbH würde nun gerne den Betrag, auf dessen Zahlung sie verklagt wurde, gemäß dem Bayerischen Hinterlegungsgesetz (zzgl. Gerichts- und Anwaltskosten) hinterlegen. Somit verliert die GmbH den Zugriff auf diese Vermögensposition. Es hängt daher ausschließlich vom Gerichtsurteil ab, ob die GmbH später wieder Zugriff auf den Geldbetrag erlangt. Hier müsste dann eine Nachtragsverteilung durchgeführt werden.Frage: Wird in Höhe des hinterlegten Betrages eine Kapitalertragsteuer ausgelöst, wenn die GmbH gelöscht wird? Wenn nicht hinterlegt werden und die GmbH gelöscht würde, würde eine Kapitalertragsteuer für die Schlussverteilung entstehen (Schlussverteilung abzüglich des ursprünglich einbezahlten Stammkapitals, darauf dann Kapitalertragsteuer)?
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