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§ 35a Abs. 3 EStG,§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG,BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (BStBl 2016 I S. 1213),Abzug von Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG und Beurteilung der Fertigstellung eines Gebäudes

Einkommensteuer Sachverhalt:Die Steuerpflichtige hat eine Eigentumswohnung von einem Bauträger erworben. Der Einzug in die Wohnung erfolgte Ende Juni 2015: Zu diesem Zeitpunkt war der Steinfussboden im offenen, die Küche, das Wohnzimmer und den Flur umfassenden Wohnbereich noch nicht fertiggestellt: Der Estrich musste mittels Trockungsgerät getrocknet werden. Die Wohnung wurde jedoch ab dem Zeitpunkt des Einzugs genutzt. Neben dem offenen – wie vor geschilderten Wohnbereich – hat die Wohnung folgende Räume: Badezimmer, Schlafzimmer, Büro.Anfrage bzgl. folgender Aufwendungen:1. Die Estrichtrockung erfolgte im Zeitraum 31.07.–21.08.2015. Der Rechnungsbetrag wurde überwiesen.2. Der Steinfussboden wurde am 21. August 2015 verlegt. Der Rechnungsbetrag wurde überwiesen.3. Der Garderobenschrank (Flur) wurde im im Okt. 2015 geliefert (Lohnkostenausweis: 1.639,82 €) und per Überweisung bezahlt.4. Die Küche wurde am 27.08.2015 montiert:4.1. Die anteiligen, mit separatem Schreiben des Einrichtungshauses mit Euro 250,– ausgewiesenen Arbeitskosten wurden im Rahmen der Abschlagszahlung auf Gesamtkaufpreis der Küche überwiesen. 4.2. Die Montagekosten, erledigt von einer Drittfirma, wurden bar bezahlt, und mit entsprechender Quittung wurde die Bezahlung bestätigt.Zusatzhinweis: Vor der Montage der neuen Küche am 27.08.2015 war keine (provisorische) Küche eingebaut, lediglich Kaffeemaschine und Mikrowelle waren vorhanden.FRAGEN:Es wird um Beurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Lohnkosten gebeten, und zwar getrennt in Bezug auf jede der o.g. Tätigkeiten.Inwieweit handelt es sich nicht um Aufwendungen, die im Zuge der Herstellung der Bezugsfertigkeit der Eigentumswohnung angefallen sind (ggf. in analoger Anwendung BFH-Urteil v. 5.7.2018, VI R 53/17, bzw. welcher anderen Rechtsquelle) und die somit als haushaltsnahe Dienst-/Handwerkerleistung abziehbar sind?
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