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§ 3 Nr. 26 EStG,Musiker

Eine Mandantin befindet sich als Orchestermusikerin in einem Anstellungsverhältnis. Neben dieser Tätigkeit ist sie als Vertretungskraft/Aushilfskraft für anderweitige Orchesteraufführungen im Orchester der Stadt Bonn sowie im Orchester musicAeterna of Perm in Baden-Baden und Dortmund eingesprungen. Für diese Tätigkeiten erhielt sie mehrere Honorarzahlungen von insgesamt 2.200,00 EUR.Es ist zu klären, ob für diesen Sachverhalt die Übungsleiterpauschale für nebenberufliche Tätigkeiten als Künstler in Höhe von 2.400,00 EUR gemäß § 3 Nr. 26a EStG berücksichtigt werden kann.
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