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§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG,R 4.2 Abs. 1 EStR,§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG,§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG,Ertragsteuerliches Betriebsvermögen und umsatzsteuerliches Unternehmensvermögen

Ein Mandant (M) hat im November 2015 einen Mercedes gekauft, Listenpreis und Bruttoanschaffungskosten 71.400 EUR (enthaltene Vorsteuer 11.400 EUR), den er zu mehr als 50 % im Rahmen seiner selbständigen Beratungstätigkeit und Beiratstätigkeit nutzte. Der Wagen wurde bilanziert und zu 100 % dem Unternehmensvermögen zugeordnet, Anwendung der 1-%-Regel.Ende des Monats gibt M seine Beratungstätigkeit auf und erzielt selbständige Einkünfte nur noch als Beirat. Auf diese noch verbliebenen Einnahmen dürften ca. 20 % der Fahrten entfallen.Frage: 1) Ist das Fahrzeug zu 100 % aus dem Betriebsvermögen und dem Unternehmensvermögen zu entnehmen?2) Oder ist das Fahrzeug nur zu 80 % aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen über § 15a UStG zu berichtigen und dies monatlich zu buchen? Wie erfolgt dann die ertragsteuerliche Behandlung?3) Wenn Berichtigung nach § 15a UStG erfolgt, wie wird dann eine spätere Entnahme/Verkauf berücksichtigt?4) Haben Sie weitere Ideen?
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